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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Technische Überwachungsleistungen mit LivEye Produkten, Stand 21.12.2020

a) Bereitstellung Überwachungsequipment

  1. LIVEYE stellt dem Kunden für die geschuldete Vertragslaufzeit das in der jeweiligen Auftragsbestätigung beschriebene Überwachungsequipment, in der Regel bestehend aus einer mobilen Videoüberwachungsanlage (Kameras), die an eine Hardware nebst Übertragungseinheit (internetfähiger Router) verbunden ist, entgeltlich zur Verfügung.
  2. Vertragsbeginn ist der Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung, soweit die Parteien im jeweiligen Angebot nicht etwas anderes bestimmt haben.
  3. Der Kunde verpflichtet sich das Überwachungsequipment zum vereinbarten Zeitpunkt abzunehmen. Nimmt der Kunde das Überwachungsequipment zum vereinbarten Zeitpunkt nicht ab, ist LIVEYE berechtigt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder diesen zu kündigen und das Überwachungsequipment anderweitig zu vermieten.
  4. Die Nutzungsberechtigung endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.
  5. Bei einer vorzeitigen Kündigung aufgrund des Baufortschritts, erfolgt die Abrechnung zum Stichtag der Kündigung plus 14 Tagesmieten.
  6. Bei der Anmietung von mehreren LivEye Geräten und der vorzeigten Kündigung von einzelnen Geräten, fallen teilweise erhöhte Abholkosten an. Diese richten sich nach dem Preistableau „Logistikkosten“.
  7. Setzt der Kunde den Gebrauch des Überwachungsequipments nach Beendigung der Vertragslaufzeit fort bzw. ermöglicht der Kunde
  8. LIVEYE nicht die fristgerechte Abholung des Überwachungsequipments, verlängert sich das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht. Gleichwohl ist der Kunde in diesem Fall dazu verpflichtet für jeden angefangenen weiteren Tag der Nutzung ein quotales Nutzungsentgelt zu zahlen.
  9. LIVEYE überlässt dem Kunden das Überwachungsequipment in einem technisch einwandfreien Zustand. Der Mieter hat das Überwachungsequipment im Zeitpunkt der Überlassung auf die Betriebsfähigkeit und auf Mängel zu prüfen und LIVEYE etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Soweit das Überwachungsequipment an öffentlichen Plätzen genutzt werden soll, ist der Kunde dazu verpflichtet etwaige Genehmigungen von Behörden und von Dritten, wie z.B. Grundstückseigentümern einzuholen, die erforderlichen rechtlichen Vorschriften wie z.B. datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten sowie, nachzuprüfen, ob Dokumente bereitzuhalten sind. Etwaige Verkehrssicherungspflichten im öffentlichen Straßenraum übernimmt der Kunde.
  10. Soweit vertraglich vereinbart richtet LIVEYE das Überwachungsequipment nach den Bedürfnissen des Kunden am zu überwachenden Ort ein. Dies umfasst insbesondere die Ausrichtung der Kameras, ggf. den Anschluss des Überwachungsequipment an die Stromversorgung und einen Test der Datenverbindung.
  11. LIVEYE erbringt seine Überwachungsleistung insbesondere durch die Weiterleitung von Bild und Tonsignalen bei externen Überwachungsanlagen mit einer Verfügbarkeit von 98,0 %. Die Verfügbarkeit berechnet sich auf der Grundlage der im Vertragszeitraum auf den jeweiligen Kalendermonat entfallenden Zeit abzüglich der Wartungszeiten. LIVEYE ist berechtigt, nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Wartungsarbeiten im Umfang von bis zu 4 Stunden im Monat durchzuführen. Während der Wartungsarbeiten stehen die vorgenannten Leistungen nicht zur Verfügung.
  12. LIVEYE weist den Kunden ausdrücklich auf ggf. bestehende Pflichten aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hin.
  13. LIVEYE ist dazu berechtigt, an der Überwachungsanlage, Fahrzeugen und/oder Bauzäunen Werbung insbesondere in Form von Werbebanner/Bauzaunbanner anzubringen, wenn die vertragsgemäße Nutzung der Überwachungsanlage nicht beeinträchtigt wird. Ebenso ist LIVEYE dazu berechtigt in eigenen Werbeunterlagen den konkreten Auftrag und auch Bilder der Durchführung (Bilder von der Überwachungsanlage) zu Werbezwecken zu nutzen, soweit der Kunde dem nicht ausdrücklich widersprochen hat.

b) Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde erbringt alle notwendigen Mitwirkungshandlungen, die für die dauerhafte Inbetriebnahme des Überwachungsequipments erforderlich sind. Die jeweiligen Mitwirkungspflichten und Systemvoraussetzungen sind in dem jeweiligen Angebot konkret beschrieben. Hierzu kann insbesondere die Bereitstellung geeigneter Versorgungsleitungen, insbesondere Strom und sonstiger Infrastruktur und einen ungehinderten Zugang zum zu überwachenden Gelände gehören.
  2. Bei An- und Abtransport von Überwachungstechnik und Material durch LIVEYE trägt der Kunde dafür Sorge, dass LIVEYE ungehindert das Überwachungsequipment entladen und bereitstellen kann. Falls erforderlich hält der Kunde eine angemessene Abladehilfe Stapler oder Kran vor.
  3. Der Kunde ist dazu verpflichtet die jeweiligen Vorschriften des Arbeitsschutzes sowie anderer gesetzlichen Regelungen wie des Datenschutzes einzuhalten und zu diesem Zwecke Hinweisschilder aufzustellen. Stellt LivEye dem Kunden Beschilderung zur Verfügung und bringt diese an, so ist der Kunden fortan für die Kontrolle der Beschilderung verantwortlich und muss ggf. eigenständig eine neue Beschilderung anbringen.
  4. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die Einrichtung des Überwachungsequipments nach entsprechender Installation durch LIVEYE beibehalten wird.
  5. Eine Gebrauchsüberlassung des Überwachungsequipments an Dritte sowie das Verbringen des Überwachungsequipments an einen anderen Ort ist dem Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LIVEYE untersagt. Sollte der Kunden die Position des Gerätes ohne Rücksprache ändern, so ist LivEye von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch für, eine Änderung der Masthöhe.
  6. Der Kunde gewährleistet, dass LIVEYE die vereinbarte Überwachungsleistung sowohl technisch als auch rechtlich erbringen kann. Dies umfasst insbesondere auch die Beantragung etwaig erforderlicher behördlicher Erlaubnisse und Genehmigungen zum Zwecke des Transports und Inbetriebnahme der Anlage.
  7. Der Kunde trägt alle Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstigen Kosten wegen der von ihm zu vertretenden Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z. B. der StVO), die durch die Nutzung der Überwachungsanlage entstehen und für die LIVEYE B. als Zustandsstörer in Anspruch genommen wird und stellt LIVEYE auf erstes Anfordern von einer Inanspruchnahme Dritter inklusive angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei. Gleichermaßen stellt der Kunde LIVEYE von jeglicher weiteren Inanspruchnahme Dritter für Schäden oder sonstige Kosten inklusive Kosten der Rechtsverteidigung aus dem Betrieb bzw. der Nutzung der Überwachungsanlage – insbesondere wegen der Verletzung an Leib und Leben sowie Sacheigentums – auf erstes Anfordern frei, sofern die Schäden vom Kunden zu vertreten sind.
  8. Der Kunde verpflichtet sich zum Unterhalt einer entsprechenden Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit der Überwachungstätigkeit von LIVEYE. Etwaige Beschädigungen, Diebstahl und Verlust des Überwachungsequipments ist LIVEYE unverzüglich anzuzeigen. Vollstreckt ein Dritter in das Überwachungsequipment auf dem Gelände des Kunden, ist LIVEYE hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
  9. Nach Beendigung des Nutzungsvertrags ist der Kunde dazu verpflichtet das Überwachungsequipments sicher aufzubewahren, es insbesondere vor Beschädigung, Diebstahl und sonstigen schädigenden Einwirkungen zu schützen.

c) Transport des Überwachungsequipments & Einrichtung

  1. Die Übergabe des Überwachungsequipments durch LIVEYE an den Kunden erfolgt am Firmensitz der LIVEYE. Abweichend können die Parteien einen abweichenden Ort der Übergabe vereinbaren.
  2. Der Transport des Überwachungsequipments obliegt dem Kunden. Auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung und auf Kosten des Kunden übernimmt LIVEYE oder ein durch LIVEYE beauftragter Dritter den Transport des Überwachungsequipments zum Kunden auf dessen Gefahr.
  3. Der Kunde darf das Überwachungsequipment nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von LIVEYE transportieren.
  4. Der Kunde haftet bei selbst durchgeführter Be- bzw. Abladung und Transport für entstanden Schäden.

d) Aufschaltung auf Überwachungszentrale

Die Leistungen von LIVEYE im Rahmen einer Überwachung über die Überwachungszentrale erstrecken sich ausschließlich auf Alarmmeldungen, die den Verdacht von strafbaren Handlungen (insbesondere Diebstahl und/oder Sachbeschädigung) zum Nachteil der durch die Überwachungsanlagen überwachten Objekte/Flächen betreffen. Im Falle eines Verdachts wird LIVEYE die in einem Maßnahmenplan festgelegten Interventionsschritte einleiten. Benachrichtigt LIVEYE die durch den Kunden angegebene Kontaktperson, wird LIVEYE von seiner Verpflichtung frei, wenn der 3. Versuch zur Kontaktaufnahme fehlgeschlagen sein sollte. LIVEYE schuldet darüber hinaus, sofern nicht anders vereinbart, keine Überwachungsdienstleistungen und auch keine Intervention.

e) Vergütung

  1. Die Vergütung der von LIVEYE erbrachten Leistungen richtet sich soweit sich diese nicht bereits aus einem Angebot/Kostenvoranschlag ergibt, nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste.
  2. LIVEYE ist berechtigt die Kosten für Transport, Montage, Einrichtung des Überwachungsequipments, Betriebsstoffe, Reinigung und Versicherung gesondert nach der jeweiligen Preisliste abzurechnen, sofern nicht anders im Angebot vereinbart.